BayStrWG
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in Art. 18 BayStrWG

BayStrWG  
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. 2Die besondere Gefährdung des Geh- und Radverkehrs im Straßenverkehr ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, soweit nicht andere überwiegende Belange entgegenstehen. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(2)
1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. 2Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a)
1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3Das Staatsministerium regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung, soweit sie dem Freistaat Bayern als Träger der Straßenbaulast zustehen. 4Die Landkreise und Gemeinden können dies durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. 5Für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(3)
1Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. 2Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(4)
Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(5)
Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6)
Der Erlaubnisnehmer hat bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.
Source: BAY
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Übersicht: Rechtsschutzmöglichkeiten im Baurecht

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Bauherren, des Nachbarn und der Gemeinde im Baurecht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtsschutz des Bauherren
  3. Rechtsschutz des Nachbarn
  4. Rechtsschutz der Gemeinde

 

Rechtsschutz des Bauherren

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Erlass einer Bau-genehmigung

Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Zurückstellung (= VA)

Untätigkeit nach Antrag

Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage
(§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO)

Versagung des Antrags

 

 

Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO)

Genehmigung unter Auflagen

Abtrennbare Neben-bestimmungen

Isolierte Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Nebenbestimmungen

Modifizierende Auflagen

Verpflichtungsklage
(§ 42 I Alt. 2 VwGO)
auf Neubescheid

Vorgehen gg. die Aufhebung einer Baugenehmigung

 

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Aufhebung (= VA; actus-contrarius-Theorie)

Nicht-Vornahme einer bauaufsichtlichen Maßnahme

z.B. Beseitigung,  Einstellung

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 80 V VwGO)

Vorgehen gg. die Festsetzungen eines Bauleitplans

Bebauungsplan

  • Inzident über Verpflichtungsklage
    (§ 42 I Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung
  • Normenkontrollverfahren
    (§ 47 I Nr. 1 VwGO); ggf. Eilrechtsschutz
    (§ 47 VI VwGO)
  • Ggf. landesrechtliche Popularklage (z.B. in BY)

Flächennutzungsplan

-

 

 

Rechtsschutz des Nachbarn

Hier gilt es zunächst zu beachten: Nur was durch die Baubehörde geprüft und mittels VA beschieden wurde, kann mittels Anfechtungsklage angegangen werden. 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorgehen gg. benachbarte bauliche Anlage

 

Vorhaben, die im regulären Verfahren genehmigt wurden

Es liegt eine Genehmigung (VA) vor, die die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bescheinigt und angefochten werden kann

 

 

(Dritt-) Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(h.M.: §§ 80a III 2, 80 V VwGO;
a.A.: § 80a III 1, I Nr. 2 VwGO)

Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden

Verletzung des Bauordnungsrechts (das nicht geprüft wurde)
Verletzung des Bauplanungsrechts (das geprüft wurde)

 

Verpflichtungsklage auf bauaufsichts-rechtliche Maßnahme
(§ 42 I Alt. 2 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 123 I 1 VwGO)

Genehmigungs-freie Vorhaben sowie Vorhaben, die ihre Genehmigung überschreiten 

Es liegt keine Genegmigung (VA) vor, deren Bescheidungsinhalt angefochten werden kann

 

Das Vorgehen des Nachbarn erfordert u.a. i.R.d. Klagebefugnis die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm. Nach der Schutznormtheorie ist dies der Fall, wenn...

  • die Norm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern zumindest auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Drittschützende Normen im Baurecht) und
  • der Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört.

 

 

Rechtsschutz der Gemeinde

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) durch höhere Behörde (§ 10 II BauGB)

Einvernehmen hat wegen des Eingriffs in komm. Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) Außenwirkung und ist daher VA

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Versagung

Vorgehen gg. Bebauungsplan benachbarter Gemeinde

-

Normenkontrollverfahren
(§ 47 I Nr. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 47 VI VwGO)

 

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