[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
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Polizeiaufgabengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
1Die Polizei kann zur Abwehr
- 1.einer Gefahr oder
- 2.einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut
(2)
1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis
- 1.zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder
- 2.wenn die Begehung von Straftaten droht,
- a)sich an bestimmte Orte oder in ein bestimmtes Gebiet zu begeben (Aufenthaltsverbot) oder
- b)ihren Wohn- oder Aufenthaltsort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Aufenthaltsgebot).
- a)
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