BayMinG
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in Art. 15 BayMinG

BayMinG  
Bayerisches Ministergesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Ein Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitglieds der Staatsregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat. 2Als fünfjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine volle Wahldauer des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.
(2)
1Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem
  • 1.
    die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,
  • 2.
    das Ruhegehalt vorzeitig und unwiderruflich in Anspruch genommen wird,
  • 3.
    bei einer mindestens zehnjährigen Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet wird oder
  • 4.
    die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes feststellt.
 2Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt auf unwiderruflichen Antrag zu Beginn des Antragsmonats, frühestens zu Beginn des Monats der Vollendung des 64. Lebensjahres. 3Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Staatsregierung das Ruhegehalt
  • 1.
    vor Beginn des Monats, in dem die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, vorzeitig in Anspruch nimmt,
  • 2.
    wegen Dienstunfähigkeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei mindestens zehnjähriger Amtszeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres bezieht;
die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. 4Als zehnjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als zwei volle Wahlperioden des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.
(3)
Hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Ausübung seines Amts oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, Ruhegehalt.
(4)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr um 2,4 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 v.H.
(5)
Ruhegehaltfähige Amtsbezüge im Sinn des Abs. 4 sind das Amtsgehalt, der Orts- und Familienzuschlag bis zur Stufe 1 sowie ruhegehaltfähige Zulagen.
(6)
1Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. 2Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird. 3Stellt ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung einen Antrag nach Satz 1 oder führt die Anrechnung der Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Staatsregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Abs. 1 neu zu laufen.
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Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Relevanz
  3. Fallgruppen
  4. „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
  5. EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
  6. Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

 

Relevanz

Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt

    • Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
    • Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
    • Freizügigkeit (Art. 11 GG)
    • Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
    • Ausbürgerung (Art. 16 GG)
    • Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
    • Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)

 

 

Fallgruppen

„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte

Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.

 

 

EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?

Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.

  • e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
    Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
    (pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
    Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
    (pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.

 

Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?

  • e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
    (proSystematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.

  • a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    (proSystematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
    (proWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
    Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
    Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

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