BayMinG
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in Art. 15 BayMinG

BayMinG  
Bayerisches Ministergesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Ein Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitglieds der Staatsregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat. 2Als fünfjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine volle Wahldauer des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.
(2)
1Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem
  • 1.
    die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,
  • 2.
    das Ruhegehalt vorzeitig und unwiderruflich in Anspruch genommen wird,
  • 3.
    bei einer mindestens zehnjährigen Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet wird oder
  • 4.
    die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes feststellt.
 2Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt auf unwiderruflichen Antrag zu Beginn des Antragsmonats, frühestens zu Beginn des Monats der Vollendung des 64. Lebensjahres. 3Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Staatsregierung das Ruhegehalt
  • 1.
    vor Beginn des Monats, in dem die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, vorzeitig in Anspruch nimmt,
  • 2.
    wegen Dienstunfähigkeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei mindestens zehnjähriger Amtszeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres bezieht;
die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. 4Als zehnjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als zwei volle Wahlperioden des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.
(3)
Hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Ausübung seines Amts oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, Ruhegehalt.
(4)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr um 2,4 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 v.H.
(5)
Ruhegehaltfähige Amtsbezüge im Sinn des Abs. 4 sind das Amtsgehalt, der Orts- und Familienzuschlag bis zur Stufe 1 sowie ruhegehaltfähige Zulagen.
(6)
1Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. 2Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird. 3Stellt ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung einen Antrag nach Satz 1 oder führt die Anrechnung der Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Staatsregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Abs. 1 neu zu laufen.
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Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Organstreitverfahrens von Bundestagsabgeordneten gegen einen Fraktionsausschluss. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit (Organstreitverfahren)
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
  5.  Antragssteller: Abgeordnete/r
  6. Antragsgegnerin: Fraktion
  7. Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
  8. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  9. Durch das GG übertragenes Recht
  10. Eigenes Recht
  11. Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  12. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  13. Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
  14. Frist, § 64 III BVerfGG
  15. Begründetheit
  16. Gewährleistungsinhalt
  17. Beeinträchtigung
  18. Rechtfertigung
  19. Rechtsgrundlage
  20. Formelle Voraussetzungen
  21. Zuständigkeit
  22. Verfahren
  23. Antrag
  24. Anhörung
  25. Sitzung und Abstimmung
  26. Materielle Voraussetzungen
  27. Vorliegen eines „wichtigen Grundes“
  28. Evidenz- und Willkürkontrolle

 

 

Zulässigkeit (Organstreitverfahren)

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)

 

Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)

 Antragssteller: Abgeordnete/r

Fraglich ist, ob Abgeordnete „Teile“ des Organs „Bundestag“ i.S.d. § 63 BVerfGG sind.

Sind einzelne Bundestagsabgeordnete parteifähig im Organstreitverfahren?

§ 63 BVerfGG nennt als parteifähig: Oberste Bundesorgane wie u.a. den Bundestag, sowie „Teile dieser Organe“. Fraglich ist, ob einzelne Abgeordnete hierunter subsummierbar sind.

  • e.A. einzelne Abgeordnete sind Teile des Bundestages
    (pro) Wortlaut: Einzelner ist Teil des Ganzen.
  • Rspr. (BVerfGG) Nur „ständige Gliederungen“ (wie Fraktionen) sind Teile des Bundestages
    (pro) Systematik: § 22 I 2 BVerfGG sagt, dass „Teile“ von gesetzgebenden Körperschaften, wie dem Bundestag, sich von ihren Mitgliedern vertreten lassen können, sodass begrifflich „Teile“ mehr sind als einzelne Mitglieder.

In jedem Fall sind einzelne Abgeordnete „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG, die - z.B. in Art. 38 I 2 GG - mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Art. 94 GG ist als ranghöhere Norm maßgebend (lex superior-Grundsatz) mit der Folge der verfassungskonformen Auslegung des § 63 BVerfGG als lediglich beispielhaft.

 

Antragsgegnerin: Fraktion

Fraktionen sind in der GOBT (z.B. in §§ 12, 26, 35, 76, 101) mit eigenen Rechten ausgestattet.
Sie sind ständig vorhandene Gliederungen des Bundestages und somit gem. § 63 BVerfGG taugliche Antragsgegner. 
Sie sind auch andere Beteiligte i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG. 

 

 

Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

  • Tauglicher Antrgsgegenstand ist gem. § 64 I BVerfGG jede „Maßnahme oder Unterlassung“
  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)

Rechtserheblich = Geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

  • Ein Fraktionsausschluss würde die Rechtsstellung von Abgeordneten beeinträchtigen, da deren Rechte ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion abhängen, z.B.:
    • Anteilige Verteilung der Redezeit (§ 35 GOBT)
    • Gesetzesentwürfe (§§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
    • Große Anfragen (§§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
    • Kleine Anfragen (§ 75 III GOBT)
    • Änderungsanträge zu Gesetzen (§ 85 I GOBT)
    • Anrufung des Vermittlungsausschusses (§ 89 GOBT)
    • Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)

 

Handelt es sich um eine verfassungsrechtlich rechtserhebliche oder um eine rein privatrechtliche Streitigkeit?

  • e.A. Rein verfassungsrechtlich
    (pro) Systematik: § 55 I AbgG: „Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.“, sie haben mithin Teil an der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Fraktionen sind nach h.M. ‚Teile des Organs‘ Bundestag nach § 63 BVerfGG.
  • a.A. Rein privatrechtlich
    (pro) Systematik: § 54 III AbgG: „Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.“; § 10 IV, V PartG, § 13 GVG: Für Klagen gegen einen Parteiausschluss steht der Zivilrechtsweg offen.
  • h.M. (BVerfG) Doppelfunktion der Fraktionen; nur arbeitsrechtliche Fragen sind dem Privatrecht zuzuordnen
    (pro) Vermittelnde Ansicht

 

Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung möglicherweise „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).

 

Durch das GG übertragenes Recht

Auf welche Rechte können Abgeordnete sich in Bezug auf den Fraktionsausschluss berufen?

 

  • Rechte aus Fraktions-GO oder GOBT: (–) da kein Verfassungsrecht

 

  • Recht aus Art. 21 GG
    • h.M. (–) Keine Berufung auf Art. 21 GG möglich
      (pro) Wortlaut: Keine rechtlich normierte Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG weiter zu verstehen, gibt kein spezifisches Recht bei spezifischen Institutionen des BT mitzuwirken
      (pro) Systematik: Abgeordnete sind nach Art. 38 I 2 HS 1 GG „Vertreter des ganzen Volkes“ und nicht nur der Partei; erhalten nach Listenwahl eigene Rechtsstellung (Systematik)
    • a.A. (+) Berufung auf Art. 21 GG möglich
      (pro) Telos: Enge faktische Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG erfolgt insb. über die Arbeit der Fraktionen im BT

 

  • Recht aus Art. 38 I 2 GG
    • e.A. (–) Keine Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
      (pro) Telos: Fraktionsbildung ist freiwilliger Zusammenschluss aus dem Willen freiwilliger Kooperation heraus; keine Rechtspflicht hierzu
    • h.M. (+) Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
      (pro) Systematik: Fraktionsbildung verschafft mehr Rechte (z.B. Stimme in Ausschüssen, § 57 II 1, GOBT; Redezeit, § 35 I GOBT; …)
      (pro) Telos: Fraktionsbildung dient der parlamentarischen Willensbildung (sog. „Mediatisierung“ durch Fraktionen) - Recht auf Aufnahme/Verbleib als Korrelat zu dieser Funktion

 

Eigenes Recht

Das Recht aus Art. 38 I 2 GG (h.M., s.o.) steht gerade einem jeden einzelnen Abgeordneten zu.

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle.

Hier auf die unter III. bezeichnete Maßnahme / Unterlassung abstellen und auf das gleiche Recht (Art. 38 I 2 GG) wie in der Begründetheit (s.u.).

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte, z.B. durch eigenes Handeln in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung.

 

Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG-Norm (§§ 23 I 2, 64 II BVerfGG)

 

Frist, § 64 III BVerfGG

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit der Fraktionsausschluss gegen das Grundgesetz verstößt.

Gewährleistungsinhalt

Verweis auf Zulässigkeitsprüfung (A. IV. 1. oben). Siehe ausführlich hierzu auch die Übersicht: Abgeordnetenrechte.

Beeinträchtigung

Die tatsächlichen Rechte eines Abgeordneten hängen ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion ab, z.B.:

  • Anteilige Verteilung der Redezeit (vgl. § 35 GOBT)
  • Gesetzesentwürfe (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
  • Große Anfragen (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
  • Kleine Anfragen (vgl. § 75 III GOBT)
  • Änderungsanträge zu Gesetzen (vgl. § 85 I GOBT)
  • Anrufung des Vermittlungsausschusses (vgl. § 89 GOBT)
  • Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)

Daher stellt ein Fraktionsausschuss auch eine Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 I 2 GG dar.

 

Können auch Private/Parteien in die Rechte der Abgeordneten eingreifen?
  • e.A.: (-) Nein
    (pro) Grds. können nur staatliche Hoheitsträger eingreifen
  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Wortlaut Art. 38 I 2 GG: Frei von (jeglichen) Aufträgen o. Weisungen; Systematik: Art. 48 II 2 GG zeigt (als spezielle Ausprägung von Art. 38 I 2 GG), dass das Mandat auch vor Privaten geschützt wird.

 

Rechtfertigung

Rechtsgrundlage

Welche Rechtsgrundlage kommt für den Fraktionsausschluss in Betracht?

  • e.A. § 10 GOBT
    (con) Wortlaut: Nur Bildung und nicht Ausschluss geregelt; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht
  • a.A. § 10 IV, V PartG
    (con) Wortlaut: Geltung nur für Parteien und nicht für Fraktionen; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht
  • h.M. Art. 38 I 2 GG
    (pro) Telos: Recht der anderen Fraktionsmitglieder auf Effektivierung ihres Mandats durch funktionierende Fraktionszusammenarbeit

 

 

Formelle Voraussetzungen

Zuständigkeit

Fraktionsversammlung, nicht nur der Vorstand

Verfahren
Antrag

Durch Fraktionsvorstand oder aus der Mitte der Fraktion

Anhörung

Schriftliche Ankündigung des Ausschlusses, Anhörung des Abgeordneten & Gelegenheit zur Stellungnahme und Weiterleitung dieser an die gesamte Fraktion.

Sitzung und Abstimmung
  • Rechtzeitige Ladung unter Angabe des geplanten Fraktionsausschlusses als Grund
  • (Zumindest Gelegenheit zur) Anwesenheit in der Ausschlusssitzung (str.)
  • Abstimmung
    • Geheime Abstimmung (str.)
    • Einfache Mehrheit (str.; a.A.: 2/3 Mehrheit)

 

 

Materielle Voraussetzungen

Vorliegen eines „wichtigen Grundes“

Aufgrund der Freiheit des Mandats (Art. 38 I 2 HS 2 GG) und des sich daraus ableitenden grundsätzlichen Verbotes des Fraktionszwangs ist ein „wichtiger Grund“ erforderlich. Da es sich beim Fraktionsausschluss somit nicht um eine Strafmaßnahme für vergangenes Verhalten handeln darf, muss aufgrund vergangenen Verhaltens erkennbar sein, dass keine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich ist (Prognose).

Anerkannt als wichtige Gründe sind:

  • Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört
  • Keine politische Übereinstimmung mehr
  • Arbeit der Fraktion wird durch den Abgeordneten ineffektiv oder aufwendiger
  • Einheitliches Auftreten der Fraktion nach Außen nachhaltig gestört (str.; wohl nicht bereits bei einzelner Abstimmung „gegen die Fraktion“ oder unliebsamer Wortmeldung im BT; hier oft Unterscheidung in zulässige Fraktionsdisziplin und unzulässigen Fraktionszwang)

 

Evidenz- und Willkürkontrolle

Der Fraktion kommt dabei ein eigener Ermessensspielraum zu, das BVerfG beschränkt sich auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle. Dabei wird insb. untersucht:

  • Zutreffende Tatsachen
  • Erhebliche Tatsachen (h.M.: auch außerparlamentarisches Verhalten, nicht rein privates, gänzlich unpolitisches)
  • Keine Ermessensfehler: Insb. Verhältnismäßigkeit – z.B. Abmahnung ausreichend?
 
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