BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
1Die Verbandssatzung muss die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. 2Einer Genehmigung der Verbandssatzung durch die höhere Landesplanungsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) bedarf es nicht. 3Eine Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 setzt eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung voraus. 4Eine Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder zur Finanzierung dieser Wahrnehmung setzt deren Einverständnis zur entsprechenden Änderung der Verbandssatzung voraus.
(2)
1Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn aus rechtlichen Gründen von der höheren Landesplanungsbehörde geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. 2Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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