BayLadSchlG Bayerisches Landenschlussgesetz
BayLadSchlG
Bayerisches Landenschlussgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung jährlich höchstens acht Werktage für die Öffnung von Verkaufsstellen von 20 bis höchstens 24 Uhr freigeben.
(2)
1Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. 2Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken.
(3)
1Verkaufsstellen dürfen außer an den in Abs. 2 Satz 1 benannten Tagen jährlich an bis zu vier weiteren Werktagen von 20 bis höchstens 24 Uhr geöffnet sein. 2Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung ist diese von dem Inhaber der Verkaufsstelle unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit bei der Gemeinde anzuzeigen.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
notes
for Art. 7 BayLadSchlG
No notes available.