BayKompV
References
in § 4 BayKompV

BayKompV  
Bayerische Kompensationsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Im Wirkraum ist der tatsächliche Ausgangszustand von Natur und Landschaft
  • 1.
    mit den Schutzgütern des Naturhaushalts
    • a)
      Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume (Arten und Lebensräume),
    • b)
      Boden,
    • c)
      Wasser,
    • d)
      Klima und Luft,
    sowie dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen und
  • 2.
    dem Schutzgut Landschaftsbild
unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zu erfassen und hinsichtlich ihrer Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu bewerten.
(2)
Bei der Erfassung des jeweiligen Schutzguts sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Funktionen und Erfassungskriterien heranzuziehen.
(3)
1Das Schutzgut Arten und Lebensräume wird nach seiner Leistungs- und Funktionsfähigkeit für Natur und Landschaft wie folgt bewertet:
  • 1.
    Flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen sind zunächst nach Anlage 2.1 in die vier Kategorien „hoch“, „mittel“, „gering“ oder „keine naturschutzfachliche Bedeutung“ einzustufen und innerhalb der jeweils gefundenen Kategorie nach Anlage 3.1Spalte 2 mit Wertpunkten zu versehen.
  • 2.
    Nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen sind verbal argumentativ nach Anlage 2.1 Spalte 3 zu bewerten.
 2Das Schutzgut Landschaftsbild und die weiteren Schutzgüter werden verbal argumentativ anhand der Anlagen 2.2 und 2.3bewertet.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 4 BayKompV
No notes available.