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in § 16 BayKompV

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Bayerische Kompensationsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
1Für die verbindliche Verwendung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Abbuchung) bestätigt die untere Naturschutzbehörde auf der Grundlage eines vom Maßnahmenträger vorzulegenden Bewertungsvorschlags, in welchem Umfang Natur und Landschaft seit der Einstellung der Fläche ins Ökokonto aufgewertet wurden. 2Hierzu bestätigt sie die entsprechenden Wertpunkte gemäß Anlage 3.13Eine Aufwertung wertbestimmender Merkmale und Ausprägungen der anderen Schutzgüter gemäß der Anlagen 2.2 und 2.3 oder flächenbezogen nicht bewertbarer Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume ist verbal argumentativ zu berücksichtigen.
(2)
§§ 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.
(3)
1Für jedes Kalenderjahr der vorgezogenen zeitlichen Realisierung erfolgt ein Zuschlag an Wertpunkten nach Abs. 1 in Höhe von drei v.H. der nach Abs. 1 festgestellten Aufwertung ohne Zinseszins über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. 2Die Verzinsung beginnt in dem Kalenderjahr der Herstellung der Maßnahme, die durch die untere Naturschutzbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bestätigt wurde. 3Das Kalenderjahr der Herstellung der Maßnahme und das Kalenderjahr der Abbuchung der Ökokontomaßnahme werden vollständig berücksichtigt.
(4)
Die nach Art. 9 Sätze 2 und 4 BayNatSchG zuständige Behörde veranlasst nach bestandskräftiger Zuordnung der Ökokontofläche zu einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, dass die Fläche aus dem Ökokonto in das Ökoflächenkataster – Teil Kompensationsmaßnahmen – überführt wird.
Source: BAY
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