[Bay]KommZG
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in Art. 32 [Bay]KommZG

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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Die Verbandsversammlung wird durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen. 2Ist noch keine Verbandsvorsitzende oder kein Verbandsvorsitzender gewählt oder durch die Verbandssatzung bestimmt und enthält die Verbandssatzung keine Regelung über die Einberufung in diesem Fall, beruft die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch ein. 3Die Einladung muß Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsrätinnen und Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. 4In dringenden Fällen kann die oder der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2)
1Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. 2Sie muß außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsrätinnen und Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. 3Die Verbandssatzung kann den Antrag einer anderen Zahl von Verbandsrätinnen und Verbandsräten oder weitere Antragsberechtigte vorsehen.
(3)
1Die Vertreter der Aufsichtsbehörden haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. 2Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
(4)
Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend, soweit nicht nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Vorschriften für die Landkreise oder die Bezirke anzuwenden sind.
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