BayKommV
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in § 3 BayKommV

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Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

1Die Gemeinden sollen auf nicht in einem Amtsblatt bekanntgemachten Satzungen die Art und den Tag der amtlichen Bekanntmachung vermerken. 2Die Gemeinden übermitteln ihre Satzungen mit dem Bekanntmachungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Bewehrte Satzungen übermitteln sie zudem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle.
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