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in Art. 8 [Bay]KG

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Kostengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Bei Ablehnung eines Antrags kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. 2Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhöht werden. 3Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
(2)
1Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. 2Die Mindestgebühr beträgt fünfzehn Euro, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr.
(3)
1Von der Festsetzung der Kosten ist in den Fällen des Absatzes 2 abzusehen, soweit durch die Zurücknahme des Antrags oder seine Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. 2Dies gilt auch im Fall der Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen.
Source: BAY
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