BayJAVollzG
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in Art. 25 BayJAVollzG

BayJAVollzG  
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:
  • 1.
    die Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
  • 2.
    Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Jugendlichen sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,
  • 3.
    die Darlegung des Hilfebedarfs der Jugendlichen sowie die Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,
  • 4.
    Vorschläge zu Auflagen und Weisungen bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen.
(2)
Der Inhalt des Schlussberichts wird den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch erläutert.
(3)
1Der Schlussbericht ist zu den Vollzugsakten zu nehmen. 2Je eine Ausfertigung des Berichts wird der Vollstreckungsleitung, der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe übermittelt. 3Auf Verlangen wird den Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten eine Ausfertigung des Berichts übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.
Source: BAY
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