BayHIG
References
in Art. 76 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
Studium und Lehre sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln befähigt werden.
(2)
1Die Hochschulen überprüfen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Anforderungen der beruflichen Praxis und in der Berufswelt, die Methoden des Lehrens, Lernens und des Prüfens sowie die Verwirklichung eines europäischen Hochschulraums und entwickeln diese ständig weiter. 2Dabei soll insbesondere
  • 1.
    den Anforderungen und Möglichkeiten der Digitalisierung in Studium und Lehre sowie
  • 2.
    der Bedeutung der Hochschulen als Ort des persönlichen kreativen Austauschs und des wissenschaftlichen und künstlerischen Diskurses
Rechnung getragen werden.
(3)
Das Studienjahr wird in der Regel in Semester eingeteilt.
Source: BAY
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