BayHIG
References
in Art. 126 BayHIG

BayHIG  
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Hochschulen zu deren eigenverantwortlicher Steuerung mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 29 bis 44, abweichende Regelungen zu treffen. 2Rechtsverordnungen, die den Zuständigkeitsbereich anderer Staatsministerien betreffen, werden im Einvernehmen mit diesen erlassen. 3Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2023, über den Vollzug dieser Bestimmung. 4Wesentliche Veränderungen gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes bedürfen nach einer Erprobungszeit von längstens fünf Jahren der Zustimmung des Landtags.
(2)
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benutzung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.
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