[Bay]GLKrWG
References
in Art. 16 [Bay]GLKrWG

[Bay]GLKrWG  
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

1Für die Gemeindewahlen und die Landkreiswahlen sind in ganz Bayern einheitliche amtliche Stimmzettel zu verwenden. 2Die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde, die Stimmzettel für die Landkreiswahlen vom Landkreis zu beschaffen. 3Für die Beschaffung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge und Merkblätter) sorgen bei den Gemeindewahlen und bei den mit diesen verbundenen Landkreiswahlen die Gemeinden, bei den sonstigen Landkreiswahlen die Landkreise.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Kommunalrecht
notes
for Art. 16 [Bay]GLKrWG
No notes available.