[Bay]GLKrWG Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
[Bay]GLKrWG
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag
- 1.Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
- 2.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
- 4.nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2)
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3)
1Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. 2Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. 3Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(4)
Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Kommunalrecht
notes
for Art. 1 [Bay]GLKrWG
No notes available.