[Bay]GaStellV
References
in § 11 [Bay]GaStellV

[Bay]GaStellV  
Garagen- und Stellplatzverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garagen dienen, dürfen verbunden sein
  • 1.
    mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen selbstschließende und rauchdichte Türen,
  • 2.
    mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen.
(2)
Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein.
(3)
Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen
  • 1.
    zu offenen Kleingaragen,
  • 2.
    zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2Grundfläche haben.
(5)
Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
Source: BAY
Imported:

Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

Last edited:
Documents
for Baurecht
notes
for § 11 [Bay]GaStellV
No notes available.