BayFwG
References
in Art. 2 BayFwG
BayFwG
Bayerisches Feuerwehrgesetz
1Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. 2Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen und Ausbildern Entschädigungen zahlen.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Dokumente and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for Art. 2 BayFwG
No notes available.