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Bayerisches Feuerwehrgesetz

1Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. 2Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen und Ausbildern Entschädigungen zahlen.
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