BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Ersatzschulen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht voll erfüllt sind, kann die Genehmigung nach Anhörung des Trägers unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Frist erfüllt werden. 2Die Erteilung dieser Genehmigung ist nur zulässig, wenn das leibliche oder sittliche Wohl der Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird und Erziehung und Ausbildung hinreichend gewährleistet sind.
(2)
1Die Genehmigung für eine Schule erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung oder Eröffnung des Genehmigungsbescheids in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb ein Jahr geruht hat. 2Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Genehmigungsbescheid etwas anderes ergibt oder wenn die Frist verlängert worden ist.
Source: BAY
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