BayEUG
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in Art. 61 BayEUG

BayEUG  
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
1Kirchliche Genossenschaften, die über Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen oder Förderlehrer verfügen, deren Ausbildung nicht hinter der Ausbildung der staatlichen Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen oder Förderlehrer zurücksteht, können auf ihren Antrag von der Regierung durch Gestellungsvertrag mit der Tätigkeit an Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren beauftragt werden. 2Die beauftragten Lehrkräfte und Förderlehrerinnen oder Förderlehrer unterliegen dem fachlichen Weisungsrecht des Schulamts.
(2)
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstbezeichnungen zu bestimmen, die den von den kirchlichen Genossenschaften zur Verfügung gestellten Lehrkräften verliehen werden können.
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