BayEUG
References
in Art. 4 BayEUG

BayEUG  
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1)
Die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen müssen hinsichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit und Ausstattung die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleisten.
(2)
1Der Bau von öffentlichen Schulen und von privaten Ersatzschulen bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung; das Verfahren sowie die Mindestanforderungen hinsichtlich des Raumbedarfs regelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung. 2Bei Schulen, die nicht zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums gehören, entscheidet das zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Bildungsrecht
notes
for Art. 4 BayEUG
No notes available.