BayEUG
Open table of contents
References
in Art. 111 BayEUG

BayEUG  

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(1)
1Zur staatlichen Schulaufsicht gehören
  • 1.
    die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens,
  • 2.
    die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen,
  • 3.
    die Förderung und Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen,
  • 4.
    die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal,
  • 5.
    die Aufsicht über Mittagsbetreuungen gemäß Art. 110a sowie auf Antrag des jeweiligen Trägers die Aufsicht über Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die in Grundschulen, Förderschulen oder Mittagsbetreuungen von aktiv tätigen Kooperationspartnern im schulischen Ganztag, aktiv tätigen Trägern der Mittagsbetreuung, Kommunen oder Trägern privater Schulen durchgeführt werden und wenn für das eingesetzte Personal der Nachweis gemäß Art. 60a Abs. 2 und 3 gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfolgt, und
  • 6.
    die Förderung der Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben.
 2Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten schulartübergreifend zusammen.
(2)
Die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über die privaten Schulen bestimmen sich nach Art. 7 des Grundgesetzes und Art. 134 der Verfassung.
(3)
Bei öffentlichen Schulen und bei Ersatzschulen entscheidet in inneren Schulangelegenheiten das zuständige Organ der Schule, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.
(4)
Das zuständige Staatsministerium kann Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte verpflichten, an Leistungsvergleichen teilzunehmen, die Zwecken der Qualitätssicherung und -steigerung dienen.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Bildungsrecht
notes
for Art. 111 BayEUG
No notes available.