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in Art. 110a BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(1)
1Mittagsbetreuungen sind eigenständige Einrichtungen des Schulaufwandsträgers oder eines freien Trägers außerhalb der sonstigen Bildungs- und Betreuungsformen. 2Diese bieten den Erziehungsberechtigten in Zusammenarbeit mit der Schule eine verlässliche Betreuung für die Zeiten, die über das Unterrichtsende hinausgehen.
(2)
1Mittagsbetreuungen werden bei Bedarf auf Antrag des jeweiligen Trägers an Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen nach Maßgabe der im Staatshaushalt ausgebrachten Mittel im Zusammenwirken mit den Kommunen und den Erziehungsberechtigten angeboten. 2 Art. 60a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. 3Für die Untersagung von Errichtung und Betrieb einer Mittagsbetreuung gilt Art. 110 entsprechend.
Source: BAY
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