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References
in § 10 [Bay]ERVV

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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Ist die Einreichung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle ohne Verschulden des Einreichenden vorübergehend technisch nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts auf Antrag Anordnungen im Einzelfall. 2Der Antrag ist zu begründen, die Gründe sind glaubhaft zu machen. 3Dabei kann auch angeordnet werden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt eingereichtes elektronisches Dokument so behandelt wird, als wäre es bereits zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Einreichung nach Satz 1 bei der elektronischen Poststelle eingegangen.
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