Bayerische Verfassung
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in Art. 95 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. 2Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.
(2)
Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen.
(3)
Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren offenstehen.
(4)
1In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. 2Die Äußerung des Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen.
(5)
Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.
Source: BAY
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