Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1)
Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.
(2)
Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.
(3)
Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht II: Grundrechte
notes
for Art. 140 Bayerische Verfassung
No notes available.