Bayerische Verfassung
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in Art. 140 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.
(2)
Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.
(3)
Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.
Source: BAY
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