Bayerische Verfassung
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in Art. 133 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
1Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. 2Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. 3Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.
(2)
Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
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