BayEG
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in Art. 51 BayEG

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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Enteignungsverfahren, für die der Enteignungsantrag beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. 2Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung und den Härteausgleich anzuwenden.
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