BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1)
1Der Freistaat Bayern fördert die digitale Qualifizierung der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung. 2Der Freistaat Bayern trifft geeignete Maßnahmen zur Gewinnung, Bindung und Entwicklung von IT-Fachkräften in der bayerischen Staatsverwaltung.
(2)
1Der Einsatz nutzerfreundlicher digitaler Verfahren und Anwendungen in den Behörden sowie die Einrichtung von Telearbeitsplätzen werden gefördert. 2Dies umfasst auch die digitale Barrierefreiheit.
(3)
Bei der Einführung neuer digitaler Verfahren sowie bei wesentlichen Erweiterungen oder sonstigen Änderungen bestehender Verfahren sind die hiervon betroffenen staatlichen Bediensteten angemessen fort- und weiterzubilden.
(4)
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Förderung der Telearbeit gemäß Abs. 2 und das Angebot von Fort- und Weiterbildungsangeboten gemäß Abs. 3 empfohlen.
Source: BAY
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