BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.Maßnahmen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit in der digitalen Verwaltung im Zusammenhang mit den Förderzielen aus Art. 2 und den Aufgaben nach Art. 10 zu bestimmen,
- 2.ausführende Maßnahmen zum Schutz des freien Zugangs zum Internet im Sinne von Art. 8 zu treffen, insbesondere in Bezug auf die Freiheit und Pluralität der Medien, den Jugendschutz, den Schutz des unternehmerischen Wettbewerbs im Internet und die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen,
- 3.das Nähere zum Vollzug des Art. 18, insbesondere Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung des digitalen Rechnungsverkehrs, insbesondere auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form beziehen, festzulegen,
- 4.Ausführungsbestimmungen zu digitalen Verwaltungsverfahren oder Teilen hiervon im Sinne des Art. 19 Abs. 1, einschließlich Mindeststandards, Übergangsvorschriften und Ausnahmen festzulegen,
- 5.im Rahmen von Art. 19 festzulegen, dass Verwaltungsverfahren auch über vom Freistaat Bayern festgelegte einheitliche digitale Formulare oder Online-Verfahren erreichbar sein müssen,
- 6.im Rahmen von Art. 19 zu bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungsleistungen der Behörden Zugangstor-Dienste im Sinne der Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2018/1724 anzubieten oder Anforderungen im Sinne der Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1724 einzuhalten sind,
- 7.im Rahmen von Art. 21 nähere Bestimmungen zum Einsatz digitaler Assistenzdienste gewerblicher Anbieter zu treffen, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit und technischen Betrieb,
- 8.zur Umsetzung der Art. 26 bis 31 weitere Anforderungen an den Portalverbund Bayern und die Nutzerkonten, insbesondere Standards zur Nutzerfreundlichkeit, zur Kommunikation zwischen den im Portalverbund Bayern genutzten informationstechnischen Systemen, zu Anforderungen und Standards im Sinne des Abs. 3, zur Gewährleistung von IT-Sicherheit sowie zu Art, Umfang und Aktualisierung veröffentlichungspflichtiger Informationen festzulegen, soweit nicht Zuständigkeiten aus Abs. 4 Nr. 1 und 2 bestehen,
- 9.im Rahmen von Art. 28 und 29 Abs. 3 Anforderungen für Verwaltungsleistungen festzulegen, die über das Organisationsportal bereitzustellen und über das Organisationskonto abzuwickeln sind,
- 10.weitere Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel im Sinne von Art. 31 Abs. 2 zuzulassen,
- 11.Einzelheiten zu den Datenverarbeitungstatbeständen im Nutzerkonto gemäß Art. 30 Abs. 4 und für die Feststellung der Identität des Nutzers und die Kommunikation im Portalverbund Bayern im Rahmen von Art. 32 festzulegen und
- 12.im Rahmen von Art. 36 Einzelheiten zu Planung, Errichtung, Betrieb, Bereitstellung, Nutzung, Sicherheit und technischen Standards digitaler Verwaltungsinfrastrukturen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und datenschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden festzulegen; dies gilt für die Kommunen nur für die Behördenzusammenarbeit im Sinne von Art. 36 Satz 3.
- 1.Voraussetzungen für die Bereitstellung und den Funktionsumfang der digitalen Identität sowie die Zuständigkeiten für deren Bereitstellung gemäß Art. 11 im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festzulegen und
- 2.die technischen Voraussetzungen der Verpflichtung nach Art. 13 Abs. 2 einschließlich Übergangsfristen zu regeln.
- 1.zur Ausführung von Art. 26 für Behörden der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen verbindliche IT-Interoperabilitätsstandards oder die Nutzung von Basisdiensten festzulegen und
- 2.im Rahmen von Art. 26 Mindestkataloge von Verwaltungsleistungen festzulegen, die von den zuständigen Behörden über den Portalverbund Bayern bereitgestellt werden und Standards für die einheitliche Bereitstellung dieser Leistungen über den Portalverbund festzulegen.
- 1.Einzelheiten zur Errichtung, Betrieb und Nutzung des Organisationsportals und des Organisationskontos im Sinne von Art. 28 und 29 festzulegen,
- 2.zur Ausführung von Art. 29 und 30 die Nutzungsbedingungen des Nutzerkontos, die technischen Anforderungen an Nutzerkonto und Postfach, insbesondere die zugelassenen Identifizierungsmittel und Schnittstellen, sowie den Zeitpunkt der Freischaltung des Nutzerkontos und seiner Funktionen festzulegen,
- 3.im Rahmen von Art. 32 Verfahren zur Änderung personenbezogener Daten und der Rechtsnachfolge festzulegen.
- 1.gemeinsam finanzierte Dienste zu bestimmen
- a)für die Bezirke im Einvernehmen mit dem Bayerischen Bezirketag,
- b)für die Landkreise im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landkreistag,
- c)für die kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Bayerischen Städtetag,
- d)für die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem Bayerischen Gemeindetag,
- a)
- 2.die Zuständigkeit und Einzelheiten zur Berechnung und Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils hinsichtlich gemeinsam finanzierter Dienste sowie der Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils auf die jeweiligen Gemeindeverbände und Gemeinden festzulegen.
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.