BayDiG
References
in Art. 57 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  • 1.
    Maßnahmen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit in der digitalen Verwaltung im Zusammenhang mit den Förderzielen aus Art. 2 und den Aufgaben nach Art. 10 zu bestimmen,
  • 2.
    ausführende Maßnahmen zum Schutz des freien Zugangs zum Internet im Sinne von Art. 8 zu treffen, insbesondere in Bezug auf die Freiheit und Pluralität der Medien, den Jugendschutz, den Schutz des unternehmerischen Wettbewerbs im Internet und die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen,
  • 3.
    das Nähere zum Vollzug des Art. 18, insbesondere Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung des digitalen Rechnungsverkehrs, insbesondere auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form beziehen, festzulegen,
  • 4.
    Ausführungsbestimmungen zu digitalen Verwaltungsverfahren oder Teilen hiervon im Sinne des Art. 19 Abs. 1, einschließlich Mindeststandards, Übergangsvorschriften und Ausnahmen festzulegen,
  • 5.
    im Rahmen von Art. 19 festzulegen, dass Verwaltungsverfahren auch über vom Freistaat Bayern festgelegte einheitliche digitale Formulare oder Online-Verfahren erreichbar sein müssen,
  • 6.
    im Rahmen von Art. 19 zu bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungsleistungen der Behörden Zugangstor-Dienste im Sinne der Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2018/1724 anzubieten oder Anforderungen im Sinne der Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1724 einzuhalten sind,
  • 7.
    im Rahmen von Art. 21 nähere Bestimmungen zum Einsatz digitaler Assistenzdienste gewerblicher Anbieter zu treffen, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit und technischen Betrieb,
  • 8.
    zur Umsetzung der Art. 26 bis 31 weitere Anforderungen an den Portalverbund Bayern und die Nutzerkonten, insbesondere Standards zur Nutzerfreundlichkeit, zur Kommunikation zwischen den im Portalverbund Bayern genutzten informationstechnischen Systemen, zu Anforderungen und Standards im Sinne des Abs. 3, zur Gewährleistung von IT-Sicherheit sowie zu Art, Umfang und Aktualisierung veröffentlichungspflichtiger Informationen festzulegen, soweit nicht Zuständigkeiten aus Abs. 4 Nr. 1 und 2 bestehen,
  • 9.
    im Rahmen von Art. 28 und 29 Abs. 3 Anforderungen für Verwaltungsleistungen festzulegen, die über das Organisationsportal bereitzustellen und über das Organisationskonto abzuwickeln sind,
  • 10.
    weitere Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel im Sinne von Art. 31 Abs. 2 zuzulassen,
  • 11.
    Einzelheiten zu den Datenverarbeitungstatbeständen im Nutzerkonto gemäß Art. 30 Abs. 4 und für die Feststellung der Identität des Nutzers und die Kommunikation im Portalverbund Bayern im Rahmen von Art. 32 festzulegen und
  • 12.
    im Rahmen von Art. 36 Einzelheiten zu Planung, Errichtung, Betrieb, Bereitstellung, Nutzung, Sicherheit und technischen Standards digitaler Verwaltungsinfrastrukturen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und datenschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden festzulegen; dies gilt für die Kommunen nur für die Behördenzusammenarbeit im Sinne von Art. 36 Satz 3.
(2)
Das Staatsministerium für Digitales wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  • 1.
    Voraussetzungen für die Bereitstellung und den Funktionsumfang der digitalen Identität sowie die Zuständigkeiten für deren Bereitstellung gemäß Art. 11 im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festzulegen und
  • 2.
    die technischen Voraussetzungen der Verpflichtung nach Art. 13 Abs. 2 einschließlich Übergangsfristen zu regeln.
(3)
Das Staatsministerium für Digitales wird im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  • 1.
    zur Ausführung von Art. 26 für Behörden der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen verbindliche IT-Interoperabilitätsstandards oder die Nutzung von Basisdiensten festzulegen und
  • 2.
    im Rahmen von Art. 26 Mindestkataloge von Verwaltungsleistungen festzulegen, die von den zuständigen Behörden über den Portalverbund Bayern bereitgestellt werden und Standards für die einheitliche Bereitstellung dieser Leistungen über den Portalverbund festzulegen.
(4)
Das Staatsministerium für Digitales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  • 1.
    Einzelheiten zur Errichtung, Betrieb und Nutzung des Organisationsportals und des Organisationskontos im Sinne von Art. 28 und 29 festzulegen,
  • 2.
    zur Ausführung von Art. 29 und 30 die Nutzungsbedingungen des Nutzerkontos, die technischen Anforderungen an Nutzerkonto und Postfach, insbesondere die zugelassenen Identifizierungsmittel und Schnittstellen, sowie den Zeitpunkt der Freischaltung des Nutzerkontos und seiner Funktionen festzulegen,
  • 3.
    im Rahmen von Art. 32 Verfahren zur Änderung personenbezogener Daten und der Rechtsnachfolge festzulegen.
(4a)
Das Staatsministerium für Digitales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung
  • 1.
    gemeinsam finanzierte Dienste zu bestimmen
    • a)
      für die Bezirke im Einvernehmen mit dem Bayerischen Bezirketag,
    • b)
      für die Landkreise im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landkreistag,
    • c)
      für die kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Bayerischen Städtetag,
    • d)
      für die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem Bayerischen Gemeindetag,
  • 2.
    die Zuständigkeit und Einzelheiten zur Berechnung und Erhebung des kommunalen Finanzierungsanteils hinsichtlich gemeinsam finanzierter Dienste sowie der Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils auf die jeweiligen Gemeindeverbände und Gemeinden festzulegen.
(5)
Jedes Staatsministerium wird ermächtigt, in den Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, die Erbringung von IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienste im Sinne von Art. 17, der Errichtung und dem Betrieb des Portalverbunds Bayern im Sinne von Art. 26, des Bayernportals im Sinne von Art. 27, des Organisationsportals Bayern im Sinne von Art. 28 sowie der Bereitstellung von Nutzerkonten im Sinne von Art. 29 zu übertragen.
(6)
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, beim Betrieb von Flächenmanagement-Datenbanken durch Gemeinden durch Rechtsverordnung Regelungen der hierzu erforderlichen Verarbeitung, Verwendung und Einbeziehung personen- und grundstücksbezogener Daten zu treffen.
(7)
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, zur Planung und Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke durch die Gemeinden durch Rechtsverordnung Regelungen der hierzu erforderlichen Datenerfassung, -nutzung und -verarbeitung zu treffen.
(8)
Das Staatsministerium für Digitales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Bestimmungen über den Aufbau und die Durchführung der Datenverarbeitung im kommunalen Bereich sowie die dafür durch die Kommunalen Spitzenverbände geschaffenen Einrichtungen zu treffen.
(9)
Das Staatsministerium für Digitales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zu Organisation und Geschäftsführung der BayKommun zu treffen, insbesondere Fragen zur Wirtschaftsführung, Risikovorsorge und Rücklagenbildung, zum Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Personal.
(10)
Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können Regelungen zur Verwendung von Wappen und Logos von Behörden der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen zum Zwecke der Darstellung von behördenbezogenen Informationen und Online-Verfahren auf Plattformen und Anwendungen des Freistaates Bayern und im Portalverbund des Bundes und der Länder getroffen werden.
Source: BAY
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Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema zur formellen (Zuständigkeit, Verfahren, Form) und materiellen Rechtmäßigkeit (Tatbestandsvoraussetzungen, Rechtsfolge) eines Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtsgrundlage
  3. Formelle Rechtmäßigkeit
  4. Zuständigkeit
  5. Verfahren
  6. Form
  7. Bei formellen Fehlern
  8. Materielle Rechtmäßigkeit
  9. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
  10. Rechtsfolge

 

Eine vorgelagerte Frage ist es, ob es sich überhaupt um einen Verwaltungsakt (oder etwa einen Realakt) handelt. Siehe hierzu ausführlich das Schema zu den Merkmalen eines Verwaltungsaktes.

 

Rechtsgrundlage

Erforderlich ist die Nennung der konkreten gesetzlichen Rechtsgrundlage zum Erlass des VAs. Neben formellen (Parlaments-)Gesetzen kommen auch Rechtsverordnungen oder Satzungen in Betracht.

Grund / Herleitung: Gesetzesvorbehalt / „Kein Handeln ohne Gesetz“; abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG.

Bei im Sachverhalt aufgeworfenen Problemen bezüglich der (formellen / materiellen) Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage wären diese hier zu prüfen (Inzidentprüfung).

 

 

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit

  • Sachliche Zuständigkeit
    Inhaltliche Zuweisung (z.B. Baubehörde für Bauanträge); ergibt sich aus Spezialgesetz
  • Instanzielle Zuständigkeit
    Verbandskompetenz (z.B. Landkreis oder Gemeinde) sowie Organkompetenz (z.B. Gemeinderat oder Bürgermeister einer Gemeinde)
  • Örtliche Zuständigkeit
    Örtliche Zuweisung (z.B. Landkreis, in dem gebaut werden soll); ergibt sich aus Spezialgesetz, sonst: § 3 VwVfG

 

Verfahren

Hier (soweit im Klausurfall problematisch) Prüfung der allg. Verfahrensvorschriften (§§ 9 – 34 VwVfG) sowie der Folgen von Verfahrensfehlern (§§ 44 – 46 VwVfG) und ggf. spezialgesetzlicher Vorgaben. 

Häufig abgeprüft werden: 

  • Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§§ 20, 21 VwVfG)
    Unterscheide zwischen:
    • Ausgeschlossene Personen kraft Gesetzes (§ 20 VwVfG) sowie
    • Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG): Nach Wortlaut Behauptung/Selbstunterrichtung erforderlich und Rechtsfolge unklar; aber nach h.M.: bei Mitwirkung befangener Person VA stets formell rechtswidrig.
  • Anhörung (§ 28 I VwVfG)
    • Bei belastendem VA grds. notwendig; bei begünstigendem VA str.
    • Ggf. entbehrlich nach § 28 II, III VwVfG (z.B. Gefahr im Verzug, § 28 II Nr. 1 VwVfG)

Gefahr im Verzug = Durch die vorherige Anhörung würde auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten, der mit 
hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird. 

    • Kann auch noch im Laufe des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 45 II VwVfG) nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt werden (§ 45 I Nr. 3 VwVfG).
    • Ggf. unterlassene Anhörung unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; h.M.: Kommt nur bei gebundenen Entscheidungen in Betracht (Art. 46 VwVfG).

Nach h.M. regelt § 46 VwVfG nicht die Frage der Rechtmäßigkeit eines VAs, sondern schließt lediglich den Anspruch auf dessen Aufhebung aus. 
(pro) Wortlaut 
Daher empfiehlt es sich, den Punkt i.R.d. Anfechtungsklage nicht unter der formellen Rechtmäßigkeit, sondern unter der subjektiven Rechtsverletzung des Klägers am Ende der Begründetheit zu prüfen.

 

Form

  • Hinreichende Bestimmtheit (§ 37 I VwVfG)
  • Sonst grundsätzlich formfrei (§ 37 II VwVfG)
  • Begründung: Bei schriftlichen oder elektronischen VAs grds. erforderlich (§ 39 I VwVfG); aber ggf. entbehrlich nach § 39 II VwVfG

 

Bei formellen Fehlern

Folge:

  • Grundsatz: (nur) formelle Rechtswidrigkeit

    VA bleibt wirksam bis z.B. Rücknahme nach § 48 VwVfG (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG).

  • Ausnahme: Nichtigkeit
    Unwirksamkeit (§ 43 III VwVfG) nur in den Ausnahmefällen des § 44 II Nr. 1-3 VwVfG.

 

Zudem:

  • Heilungsmöglichkeit (§ 45 VwVfG)
    z.B. Nachholung der Anhörung nach § 45 I Nr. 3 VwVfG (innerhalb des zeitlichen Rahmens nach § 45 II VwVfG)
  • Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG)
    Keine Beachtung des Fehlers, wenn er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG); Rechtsfolge: VA bleibt rechtswidrig, wird aber auch i.R.d. Anfechtungsklage nicht durch das Gericht aufgehoben.

 

 

Materielle Rechtmäßigkeit

Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

  • Grundsatz: Volle gerichtliche Kontrolle der Definition und Subsumption der Tatbestandsmerkmale (Art. 19 IV GG). Dies gilt auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen, z.B. ‚erforderliche Zuverlässigkeit‘, § 4 I Nr. 1 GastG.

  • Ausnahme: Beurteilungsspielraum der Verwaltung
    Hier nur Vertretbarkeitskontrolle = eingeschränkte Prüfung auf Beurteilungsfehler (Sachverhalt zutreffend ermittelt; Verfahren beachtet und anhand anerkannter Maßstäbe und ohne sachfremde Erwägungen entschieden). Herleitung: Einzigartigkeit der Überprüfungssituation und Wissensvorsprung der prüfenden Behörde; normative Anknüpfung ist nicht § 114 VwGO, s.u.; Fallgruppen:
    • Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen
      z.B: Abitur, Staatsprüfung
    • Entscheidungen besonders wertender Art / Sachverständigengremien
      z.B. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
    • Beamtenrechtliche Beurteilungen u. Einstellungsentscheidungen

 

Rechtsfolge

  • Gebundene Entscheidung
    Verwaltung muss die vorgegebene Rechtsfolge anordnen / herbeiführen.
    Wortlaut z.B.: „ist“ / „hat“ / „muss“

  • Ermessensentscheidung
    Verwaltung hat Ermessensspielraum. Gericht überprüft nicht die Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Kontrolle beschränkt sich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (§ 114 S. 1 VwGO; vgl. auch § 40 VwVfG).
    Herleitung: Gewaltenteilung (Art. 20 III GG) und Erkenntnisvorsprung der Behörde.
    Wortlaut z.B.: „kann" / „ist befugt" / „darf“
    Ermessensentscheidungen sind rechtswidrig bei:

    • Ermessensnichtgebrauch / Ermessensausfall
      Behörde macht von dem gesetzlich zustehenden Ermessen keinen Gebrauch und denkt, sie muss auf eine Art entscheiden.
      Ausnahmen: Ermessensreduzierung auf Null; insb. bei drohenden erheblichen Eingriffen in Art. 2 I GG (z.B. Schuss auf Hund, der ein Kind angreift).

    • Ermessensfehlgebrauch
      Behörde stützt Entscheidung auf sachfremde Erwägungen. Unterfälle:

      • Ermessensdefizit
        Nicht alle Aspekte ermittelt oder einbezogen

      • Ermessensmissbrauch
        Irrelevante Aspekte einbezogen

      • Ermessensdisproportionalität
        Aspekte erheblich falsch gewichtet; logische Fehler oder sachfremde Abweichung von vorheriger Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung, Rechtssicherheit, Gleichbehandlungsgrundsatz)

    • Ermessensüberschreitung
      Behörde wählt eine nicht von der Rechtsgrundlage gedeckte Rechtsfolge.

    • Verstoß gegen höherrangiges Recht

      • Verstoß gegen Grundrechte, u.a. den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG

      • Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

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