BayDiG
References
in Art. 53 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Die BayKommun ist als Einrichtung der Leistungsverwaltung Kompetenzzentrum für die Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen an Bürger sowie Unternehmen auf kommunaler Ebene. 2Vorrangig wird die BayKommun hierbei im Zusammenhang mit Leistungen nach dem „Einer für Alle“-Prinzip („EfA-Leistungen“) tätig. 3Zu diesem Zweck nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  • 1.
    rechtssicherer Transport von EfA-Leistungen anderer Länder an die bayerischen Kommunen,
  • 2.
    Koordinierung der Bereitstellung von digitalen Verwaltungsleistungen durch IT-Dienstleister für die Kommunen in Bayern,
  • 3.
    Ausrollen von EfA-Leistungen nach Maßgabe der Vorgaben des Staatsministeriums für Digitales,
  • 4.
    flankierende Beratung der bayerischen Kommunen zur Umsetzung der Aufgaben nach den vorbezeichneten Nrn. 1 bis 3.
(2)
Das Nähere hinsichtlich der Aufgaben der BayKommun regelt die Satzung.
(3)
1Für die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 erhält die BayKommun vom Freistaat Bayern Finanzmittel als Globalzuweisung. 2Die Finanzierung erfolgt nach Maßgabe und vorbehaltlich eines beschlossenen Landeshaushalts. 3 Art. 55a bleibt unberührt.
(4)
Die Träger unterstützen die BayKommun bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der BayKommun gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der BayKommun Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(5)
1Die BayKommun haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Die Träger haften nicht für die Verbindlichkeiten der BayKommun.
Source: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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