BayDiG
References
in Art. 50 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Der Kommunale Digitalpakt ist das gemeinsame Gremium für die verwaltungsträgerübergreifende Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Bayern und den Gemeindeverbänden und Gemeinden im Bereich der Digitalisierung.
(2)
1Dem Kommunalen Digitalpakt gehören als ständige Mitglieder an:
  • 1.
    ein Vertreter des Staatsministeriums für Digitales, das den Vorsitz führt,
  • 2.
    je ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und
  • 3.
    je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
 2Bei Bedarf kann der Kommunale Digitalpakt weitere Dritte als beratende Mitglieder hinzuziehen. 3Beratende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(3)
Der Kommunale Digitalpakt ist über Beschlüsse des IT-Planungsrats, Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und der Verordnung (EU) 2018/1724 sowie sonstige für die Gemeindeverbände und Gemeinden relevante Rechtssetzungsvorhaben, Planungen und Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung zu informieren.
(4)
Der Kommunale Digitalpakt kann einstimmig Empfehlungen aussprechen, insbesondere
  • 1.
    zu den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrats sowie zu relevanten Rechtsetzungsvorhaben, Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 3,
  • 2.
    zur Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen nach Art. 51, soweit sie für die Gemeindeverbände und Gemeinden relevant sind,
  • 3.
    zur Weiterentwicklung der Digital-Strategie und zum Digitalplan des Freistaates Bayern,
  • 4.
    zu den im Freistaat Bayern vom Land und von Gemeindeverbänden und Gemeinden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten Verwaltungsinfrastrukturen,
  • 5.
    zur Förderung des Angebots digitaler öffentlicher Dienste und von anforderungsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen,
  • 6.
    zum Anschluss der Landratsämter und Gemeinden an das sichere Behördennetz des Freistaates Bayern,
  • 7.
    zu landesspezifischen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die Ebenen übergreifende Kooperation der im Freistaat Bayern eingesetzten informationstechnischen Systeme und
  • 8.
    zu digitalen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.
(5)
1Das Staatsministerium für Digitales berichtet dem Landesbeauftragten für den Datenschutz regelmäßig über datenschutzrelevante Themen im Sinne des Abs. 1. 2Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird zu datenschutzrechtlich relevanten Empfehlungen des Kommunalen Digitalpakts angehört.
(6)
1Der Kommunale Digitalpakt wird durch eine Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Digitales unterstützt. 2Der Kommunale Digitalpakt gibt sich eine Geschäftsordnung.
Source: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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