BayDiG
References
in Art. 5 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Geeignete staatliche Prozesse der Verwaltung des Freistaates Bayern sollen vollständig digitalisiert und bereits digitalisierte Prozesse in einem Verbesserungsprozess fortentwickelt werden.
(2)
1Bei Verwaltungsverfahren, die vollständig durch automatische Einrichtungen durchgeführt werden, sind die eingesetzten Einrichtungen regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit, Objektivität und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. 2Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung ist durch geeignete Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen abzusichern.
(3)
1Die Digitalisierung der Verwaltung zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wird im Freistaat Bayern vom Staatsministerium für Digitales gesteuert. 2Die Zuständigkeiten der Staatsministerien sowie die Themenfeldverantwortung und Themenfeldbetreuung nach dem Onlinezugangsgesetz bleiben unberührt.
Source: BAY
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Allgemeines Verwaltungsrecht
notes
for Art. 5 BayDiG
No notes available.