BayDiG
References
in Art. 4 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden und sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen ihre hierfür geeigneten Verwaltungsleistungen und sonstigen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes auch digital über öffentlich zugängliche Netze bereit.
(2)
Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden stellen zur inhaltlichen Vermittlung und zur Förderung der Akzeptanz ihrer digitalen Angebote qualifizierte Ansprechpartner bereit.
(3)
1Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeindeverbände und Gemeinden beim Angebot digitaler öffentlicher Dienste im Sinne der Abs. 1 und 2. 2Der Freistaat Bayern stellt hierzu insbesondere Basisdienste und zentrale Dienste bereit und fördert die Qualifizierung von digitalen Ansprechpartnern. 3Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Gemeindeverbände und Gemeinden bleiben unberührt.
(4)
Die Landratsämter als Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der digitalen Verwaltung beraten, fördern und schützen sowie die Selbstverantwortung der handelnden Organe stärken.
Source: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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