BayDiG
References
in Art. 3 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Die eigenständige digitale Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Freistaates Bayern ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. 2Der Freistaat Bayern unterhält hierfür staatliche Rechenzentren und staatlich verfügbare Netze, geeignete Cloud-Dienste und weitere geeignete Technologien und Anwendungen. 3Der Freistaat Bayern wirkt mit dem Bund und anderen Ländern im Bereich der Digitalisierung in geeigneter Weise zusammen.
(2)
Der Freistaat Bayern schützt die Funktionsfähigkeit und den Zugang zu kritischen staatlichen Infrastrukturen und Netzen.
(3)
Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden treffen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessene Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit ihrer informationstechnischen Systeme.
(4)
1Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen offene Software verwenden und offene Austauschstandards nutzen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Den Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Verwendung offener Software im Sinne des Satzes 1 empfohlen.
(5)
Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen von Software die Gebrauchstauglichkeit, das Benutzererlebnis und die Benutzerfreundlichkeit berücksichtigen sowie Nutzersicht und Wirtschaftlichkeit gleichrangig behandeln.
Source: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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