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in Art. 32 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Zur Feststellung der Identität des Nutzers dürfen bei Registrierung und Nutzung eines Nutzerkontos die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen verarbeitet werden. 2Gleiches gilt für Daten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Nutzerkontos und zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Nutzerkonto erforderlich sind. 3Bei Einsatz des Nutzerkontos dürfen die zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens oder zur Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Daten verarbeitet werden.
(2)
Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen auch zwischen den Nutzerkonten von Bund und Ländern ausgetauscht und an weitere öffentliche Stellen weitergegeben werden, soweit dies zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder zur Inanspruchnahme eines Dienstes erforderlich ist.
(3)
1Daten im Sinne des Abs. 1 sind im Nutzerkonto zu speichern und können automatisiert aktualisiert werden, soweit die Daten für den Betrieb des Nutzerkontos oder die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Nutzerkonto erforderlich sind. 2Sie können zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren genutzt und in die hierfür bereitgestellten Verfahren und Formulare automatisiert übertragen werden. 3Der Nutzer ist über Aktualisierungen der Daten im Sinne des Satzes 1 zu informieren.
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