BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.durch einen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder nach § 12 eIDKG,
- 2.durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO,
- 3.durch Dienste anderer Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 910/2014 auf dem Vertrauensniveau
- a)„substanziell“ oder
- b)„hoch“
notifiziert worden sind oder - a)
- 4.durch ein anderes sicheres Verfahren, das gesetzlich oder durch Rechtsverordnung der Staatsregierung als Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.
- 1.bei Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung – besonderes elektronisches Behördenpostfach – oder aus einem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft (elektronische Poststelle eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft) oder
- 2.durch die Verwendung von elektronischen Siegeln im Sinne des Kapitels III Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.