BayDiG
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in Art. 30 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Im Nutzerkonto werden die zur Identifizierung des Nutzers gespeicherten Daten und die in das Postfach übermittelten elektronischen Dokumente so aufgeführt, dass sie für ihn nach vorheriger Authentifizierung jederzeit einsehbar sind. 2Der Nutzer hat die Möglichkeit, über ihn im Nutzerkonto gespeicherte Daten, im Postfach gespeicherte Dokumente oder auch das gesamte Nutzerkonto zu löschen. 3Die Sicherheit des Nutzerkontos wird nach dem Stand der Technik gewährleistet.
(2)
1Das Nutzerkonto ist mit einer Funktion zu verknüpfen, die es dem Nutzer ermöglicht, sich über aktive Zustimmungen und die auf dieser Grundlage derzeit übermittelten Daten zu informieren, Zustimmungen zu erteilen sowie jederzeit zu widerrufen. 2Daten aus dem Nutzerkonto können mit Zustimmung des Nutzers automatisiert in die zur Antragstellung bereitgestellten Formulare übernommen werden.
(3)
1Das Nutzerkonto umfasst eine sichere Archivierungsfunktion für digitale amtliche Dokumente des Nutzers. 2Die im Nutzerkonto gespeicherten Dokumente sind vor unberechtigten Zugriffen und Veränderungen zu schützen. 3Sie sind zum Datenabruf durch den Nutzer auch zur mobilen Vorlage bereitzustellen. 4Von den zuständigen Behörden in das Postfach übermittelte digitale Dokumente können zur Erfüllung von Nachweispflichten auch digital als Nachweis vorgelegt werden.
(4)
Die Datenverarbeitungsvorgänge, die im Zusammenhang mit der Antragstellung über das Nutzerkonto stehen, sind in digital abrufbarer Form im Nutzerkonto zu speichern.
Source: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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