BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.die Förderung digitaler Technologien am Digitalstandort Bayern,
- 2.den Ausbau digitaler Bildungsangebote, insbesondere an Schulen und Hochschulen, sowie allgemeiner digitaler Weiterbildungs- und Informationsangebote,
- 3.die Förderung der digitalen Daseinsvorsorge, insbesondere leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen sowie digitaler Inklusion und Teilhabe,
- 4.eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Mobilitätsbereich,
- 5.die Digitalisierung in Gesundheit und Pflege,
- 6.die Stärkung der Digitalisierung in der Wissenschaft,
- 7.die Stärkung digitaler Grundkompetenzen in Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung,
- 8.den digitalen Verbraucherschutz und die Stärkung digitaler Kompetenzen der Verbraucher,
- 9.die Förderung digitaler Geschäftsmodelle,
- 10.die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu Digitalberufen,
- 11.die Stärkung der IT-Sicherheit in Staat, Verwaltung und Wirtschaft,
- 12.die Digitalisierung der Verwaltung und den Ausbau digitaler Verwaltungsangebote,
- 13.die Vereinfachung und nutzerfreundliche Gestaltung von Verwaltungsleistungen,
- 14.die Bereitstellung offener Daten der Verwaltung und
- 15.die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Dienste.
Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.
- Inhaltsverzeichnis
- Unterscheidung
- Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
- Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
- Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
- Rechtliche Behandlung
- Bekanntgabe
- Anhörung
- Begründung
- Klagebefugnis
Unterscheidung
Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:
Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.
Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlichrechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).
Rechtliche Behandlung
Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
Bekanntgabe
Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).
Anhörung
Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).
Begründung
Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).
Klagebefugnis
Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.