BayDiG
References
in Art. 29 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Der Freistaat Bayern stellt im Portalverbund Bayern Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund angebotenen Verwaltungs- und Justizleistungen einheitlich identifizieren und authentisieren können. 2Nutzerkonten im Sinne des Satzes 1 können vom Freistaat Bayern auch gemeinsam mit dem Bund und anderen Ländern bereitgestellt werden. 3Das Nutzerkonto umfasst auch eine Kommunikationsfunktion mit den Behörden sowie ein Postfach, das die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten und die Übermittlung sonstiger elektronischer Dokumente und Informationen von den Behörden, Gerichten oder Staatsanwaltschaften ermöglicht. 4Nutzerkonten werden als jeweils eigenständige Bürger- und Organisationskonten angeboten.
(2)
1Das bayerische Bürgerkonto ist das Nutzerkonto des Freistaates Bayern, das natürlichen Personen für ihre privaten, nicht wirtschaftlichen Verwaltungskontakte zur Verfügung steht. 2Das Organisationskonto ist ein einheitliches Nutzerkonto von Bund und Ländern, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die beruflich oder wirtschaftlich tätig sind oder wirtschaftliche Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen, Land- und Forstwirten sowie Behörden zur Inanspruchnahme der Verwaltungs- und Justizleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 zur Verfügung steht.
(3)
1Über das Organisationskonto können sich Nutzer für die im Organisationsportal des Freistaates Bayern verfügbaren digitalen Verwaltungsleistungen einheitlich über ein nach § 87a Abs. 6 Satz 1 AO in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren identifizieren und authentifizieren. 2Das schließt den Einsatz von Identifizierungsmitteln für natürliche Personen als Vertreter von Organisationen nicht aus.
(4)
1Die Behörden haben die Nutzerkonten im Rahmen ihrer Verwaltungsleistungen anzubinden. 2Dies gilt nicht für Verwaltungsleistungen, die über rein verwaltungsinterne Portale angeboten werden. 3Die Anbindung von Bürgerkonten des Bundes oder anderer Länder an Verwaltungsleistungen der Behörden erfolgt über das bayerische Bürgerkonto. 4Eine abweichende Form der Anbindung ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Digitales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig. 5Die technischen Anforderungen an die Funktionen des Nutzerkontos werden durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Digitales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt.
Source: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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