BayDiG
References
in Art. 26 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Der Freistaat Bayern errichtet und betreibt den Portalverbund Bayern. 2Der Portalverbund Bayern umfasst das Bayernportal und das Organisationsportal Bayern. 3Der Portalverbund Bayern stellt sicher, dass die Nutzer einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu den digitalen Verwaltungs- und Justizleistungen der Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten. 4Der Portalverbund Bayern ist auch das Verwaltungsportal des Freistaates Bayern im Sinne des § 1 Abs. 2 OZG.
(2)
1Über den Portalverbund Bayern werden von den Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • 1.
    die Verwaltungs- und Justizleistungen im Sinne des Abs. 1 sowie aktuelle Informationen über Verwaltungsleistungen, Anschrift, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und digitale Erreichbarkeiten zur Verfügung gestellt,
  • 2.
    die Rechte aus den Art. 11 bis 13 gewährleistet,
  • 3.
    der digitale Zugang zur Verwaltung nach Art. 16 eröffnet,
  • 4.
    digitale Behördendienste nach Art. 17 bereitgestellt,
  • 5.
    der digitale Zahlungsverkehr nach Art. 18 ermöglicht,
  • 6.
    Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Art. 19 bis 25 abgewickelt,
  • 7.
    Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die über den Einheitlichen Ansprechpartner oder über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können,
  • 8.
    die Identifizierung mit einem digitalen Identitätsnachweis nach Art. 19 Abs. 3 ermöglicht,
  • 9.
    Nutzerkonten nach den Art. 29 bis 32 bereitgestellt und
  • 10.
    die Pflichten der Behörden aus dem Onlinezugangsgesetz und aus der Verordnung (EU) 2018/1724 erfüllt.
 2Die erforderlichen technischen Standards werden durch das Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt, wobei für Portale der mittelbaren Staatsverwaltung auch eine Anbindung durch eine Verlinkung zugelassen werden kann.
Source: BAY
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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