BayDiG
References
in Art. 22 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Die Durchführung digitaler Verwaltungsverfahren erfolgt mit Einwilligung des oder der Beteiligten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Einwilligung kann für einzelne Verfahren, für bestimmte Gruppen von Behördenkontakten oder generell erteilt werden. 3Sie kann die Weitergabe personenbezogener Daten an andere digitale Anwendungen und Verfahren umfassen.
(2)
1Die generelle Einwilligung im digitalen Verwaltungsverfahren soll digital über das Nutzerkonto gemäß Art. 29 erteilt werden. 2Die Einwilligung ist im Nutzerkonto zu dokumentieren und kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 3Der Widerruf in einem laufenden Verwaltungsverfahren ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.
Source: BAY
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