BayDiG
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in Art. 1 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Für die staatlichen Landratsämter, die Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die Rechtsvorschriften für Gemeindeverbände und Gemeinden entsprechend.
(2)
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Teil 2 und 3 dieses Gesetzes für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der in Abs. 1 genannten juristischen Personen. 2Teil 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nicht für
  • 1.
    die Tätigkeiten der Schulen, Krankenhäuser, des Landesamtes für Verfassungsschutz und Beliehener,
  • 2.
    die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung (AO),
  • 3.
    die in Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genannten Bereiche,
  • 4.
    die Tätigkeit der Behörden im Rahmen des Prüfungsverfahrens und
  • 5.
    die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, soweit sie nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt oder soweit Teil 2 Kapitel 3 die Einbeziehung von Justizleistungen nicht ausdrücklich regelt.
(3)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), soweit sie von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II vollzogen wird.
(4)
Das E-Government-Gesetz findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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