BayDiG
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in Art. 19 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Die Behörden bieten geeignete Verwaltungsleistungen auch digital an. 2Die Gemeindeverbände und die Gemeinden sollen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises geeignete Verwaltungsleistungen auch digital anbieten.
(2)
1Behördliche Formulare, die zur Verwendung durch Beteiligte dienen, sind in digital ausfüllbarer Form zum Abruf und zur sicheren Datenübermittlung an die Behörden bereitzustellen. 2Dies gilt nicht, soweit Verwaltungsleistungen gemäß Abs. 1 vollständig digital angeboten werden. 3Ist aufgrund einer Rechtsvorschrift ein bestimmtes Formular zwingend zu verwenden, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt.
(3)
Die Behörden sind verpflichtet, in digitalen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, die Identifizierung über einen digitalen Identitätsnachweis anzubieten:
  • 1.
    nach § 18 des Personalausweisgesetzes (PAuswG),
  • 2.
    nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG),
  • 3.
    nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) oder
  • 4.
    durch ein anderes sicheres Verfahren, das gesetzlich oder durch Rechtsverordnung der Staatsregierung als allgemeines Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.
Source: BAY
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