BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß Art. 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin von dem oder der Dienstvorgesetzten oder der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2)
1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
Source: BAY
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