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in Art. 82 BayBO

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Bayerische Bauordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.
(2)
1Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. 2Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.
(3)
Soll auf einem gemeindefreien Gebiet ein Vorhaben nach Abs. 1, das nicht unter Abs. 5 fällt, errichtet werden und würde der in Abs. 1 beschriebene Mindestabstand auch entsprechende Wohngebäude auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde einschließen, gilt hinsichtlich dieser Gebäude der Schutz der Abs. 1 und 2, solange und soweit die Gemeinde nichts anderes in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss feststellt.
(4)
Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung,
  • 1.
    wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Abs. 1 beschriebenen Art vor dem 21. November 2014 eine Darstellung für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist,
  • 2.
    soweit und sobald die Gemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht und
  • 3.
    soweit und sobald auch eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21. Mai 2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht; als betroffen gilt dabei eine Nachbargemeinde, deren Wohngebäude in Gebieten im Sinn des Abs. 1 in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windkraftanlagen, sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2 000 m, stehen.
(5)
Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, welche
  • 1.
    in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraft im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder auf Sonderbauflächen oder in Sondergebieten für Windkraft, die durch Flächennutzungsplan festgesetzt sind, errichtet werden,
  • 2.
    in einem Abstand von höchstens 2 000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,
  • 3.
    längs von Haupteisenbahnstrecken im Sinn des § 47b Nr. 4 BImSchG, Bundesautobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einer Entfernung von bis zu 500 m errichtet werden; die in § 9 des Bundesfernstraßengesetzes geregelten Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen, sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende gesetzliche Mindestabstände sowie im Einzelfall darüber hinaus erforderliche Sicherheitsabstände sind hinzuzurechnen,
  • 4.
    die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG in der am 31. August 2021 geltenden Fassung erfüllen,
  • 5.
    auf militärischem Übungsgelände errichtet werden oder
  • 6.
    im Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Waldgesetzes errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand in Höhe des Radius des Rotors eingehalten wird; Voraussetzung ist, dass der Wald bereits am 16. November 2022 bestanden hat.
(6)
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist nicht anzuwenden.
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Übersicht: Rechtsschutzmöglichkeiten im Baurecht

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Bauherren, des Nachbarn und der Gemeinde im Baurecht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtsschutz des Bauherren
  3. Rechtsschutz des Nachbarn
  4. Rechtsschutz der Gemeinde

 

Rechtsschutz des Bauherren

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Erlass einer Bau-genehmigung

Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Zurückstellung (= VA)

Untätigkeit nach Antrag

Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage
(§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO)

Versagung des Antrags

 

 

Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO)

Genehmigung unter Auflagen

Abtrennbare Neben-bestimmungen

Isolierte Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Nebenbestimmungen

Modifizierende Auflagen

Verpflichtungsklage
(§ 42 I Alt. 2 VwGO)
auf Neubescheid

Vorgehen gg. die Aufhebung einer Baugenehmigung

 

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Aufhebung (= VA; actus-contrarius-Theorie)

Nicht-Vornahme einer bauaufsichtlichen Maßnahme

z.B. Beseitigung,  Einstellung

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 80 V VwGO)

Vorgehen gg. die Festsetzungen eines Bauleitplans

Bebauungsplan

  • Inzident über Verpflichtungsklage
    (§ 42 I Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung
  • Normenkontrollverfahren
    (§ 47 I Nr. 1 VwGO); ggf. Eilrechtsschutz
    (§ 47 VI VwGO)
  • Ggf. landesrechtliche Popularklage (z.B. in BY)

Flächennutzungsplan

-

 

 

Rechtsschutz des Nachbarn

Hier gilt es zunächst zu beachten: Nur was durch die Baubehörde geprüft und mittels VA beschieden wurde, kann mittels Anfechtungsklage angegangen werden. 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorgehen gg. benachbarte bauliche Anlage

 

Vorhaben, die im regulären Verfahren genehmigt wurden

Es liegt eine Genehmigung (VA) vor, die die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bescheinigt und angefochten werden kann

 

 

(Dritt-) Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(h.M.: §§ 80a III 2, 80 V VwGO;
a.A.: § 80a III 1, I Nr. 2 VwGO)

Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden

Verletzung des Bauordnungsrechts (das nicht geprüft wurde)
Verletzung des Bauplanungsrechts (das geprüft wurde)

 

Verpflichtungsklage auf bauaufsichts-rechtliche Maßnahme
(§ 42 I Alt. 2 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 123 I 1 VwGO)

Genehmigungs-freie Vorhaben sowie Vorhaben, die ihre Genehmigung überschreiten 

Es liegt keine Genegmigung (VA) vor, deren Bescheidungsinhalt angefochten werden kann

 

Das Vorgehen des Nachbarn erfordert u.a. i.R.d. Klagebefugnis die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm. Nach der Schutznormtheorie ist dies der Fall, wenn...

  • die Norm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern zumindest auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Drittschützende Normen im Baurecht) und
  • der Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört.

 

 

Rechtsschutz der Gemeinde

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) durch höhere Behörde (§ 10 II BauGB)

Einvernehmen hat wegen des Eingriffs in komm. Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) Außenwirkung und ist daher VA

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Versagung

Vorgehen gg. Bebauungsplan benachbarter Gemeinde

-

Normenkontrollverfahren
(§ 47 I Nr. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 47 VI VwGO)

 

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