BayBO Bayerische Bauordnung
Baurecht
- 1.Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- 2.Tageseinrichtungen für Kinder,
- 3.Sport- und Freizeitstätten,
- 4.Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- 5.Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- 6.Verkaufsstätten,
- 7.Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
- 8.Beherbergungsstätten,
- 9.Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
- 1.Tagesstätten, Werkstätten und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
- 2.stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige und alte Menschen
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
|
|
Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
|
Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
|
Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
|
Kompetenz |
Bundesrecht:
|
Landesrecht:
|
|
Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |