BayBO
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in Art. 44a BayBO

BayBO  
Bayerische Bauordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Auf geeigneten Dachflächen von im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Gebäuden sind im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in angemessener Auslegung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten und betreiben. 2Eine angemessene Auslegung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Modulfläche mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entspricht. 3Dachflächen sind insbesondere nicht geeignet, soweit sie der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen. 4Bei geneigten Dachflächen müssen die Module dachparallel errichtet werden oder in die Dachfläche integriert sein.
(2)
1Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen
  • 1.
    ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder
  • 2.
    ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude
eingehen, haben sicherzustellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. 2Die Pflichten nach Satz 1 gelten auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)
Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
  • 1.
    Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m2,
  • 2.
    Wohngebäuden dienende Gebäude oder Gebäudeteile wie Garagen, Carports oder Schuppen,
  • 3.
    unterirdische Bauten,
  • 4.
    Gewächshäuser,
  • 5.
    Traglufthallen und Zelte,
  • 6.
    vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude.
(4)
1Die Eigentümer von Wohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2025 eingehen, sollen sicherstellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. 2Dies gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(5)
Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit ihre Erfüllung
  • 1.
    anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere solchen aus einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81, widerspricht, oder
  • 2.
    im Einzelfall
    • a)
      technisch unmöglich ist oder
    • b)
      wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.
(6)
Die Pflichten nach den Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien des Gebäudeenergiegesetzes unterfallen, als erfüllt, wenn solarthermische Anlagen oder Anlagen für Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet und betrieben werden, mit denen mindestens 15 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gedeckt werden.
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Übersicht: Bauleitpläne - insb. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die staatlichen Pläne zur Festlegung der Nutzungsarten von Bodenflächen; insb. die Unterschiede zw. Bebauungs- und Flächennutzungsplänen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Ebenen der Raumplanung
  3. Bund: Raumordnung
  4. Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne
  5. Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
  6. Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

Ebenen der Raumplanung

Bund: Raumordnung

Zunächst nimmt der Bund die Raumordnung im gesamten Bundesgebiet vor (§§ 17 – 23 Raumordnungsgesetz; ROG).

Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne

Auf dieser Basis entwickeln die einzelnen Länder landesweite Raumordnungspläne (Bezeichnungen variieren je Bundesland; z.B.: Landesentwicklungsplan) sowie Regionalpläne für Teilräume der Länder (§§ 13 – 16 ROG i.V.m. dem jeweiligen Landesplanungsgesetz).

Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

Auf dieser Basis stellen die Gemeinden Flächennutzungspläne (auch: vorbereitende Bauleitpläne) auf, die die geplanten städtebaulichen Entwicklungen in ihren Grundzügen darstellen.

Daraus entwickeln die Gemeinden letztlich für ein Teilgebiet der Gemeinde einzelne Bebauungspläne (auch: verbindliche Bauleitpläne), die als Satzung beschlossen rechtsverbindlich festlegen, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind.

 

 

Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

 

Bauleitpläne

Flächennutzungsplan

(Vorbereitender Bauleitplan)

Bebauungsplan

(Verbindlicher Bauleitplan)

Inhalt

Art der Bodennutzung nach vorauss. Bedürfnissen in Grundzügen

Inhalt der §§ 2 – 14 BauNVO (§ 1 III BauNVO)

Bindungs-wirkung

  • Nicht explizit geregelt; Umkehrschluss: Ist keine Satzung

  • (Noch) Keine rechtliche Wirkung

  • Kein Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO; aber: oft Inzidentprüfung für Vorhaben im Außenbereich über § 35 I, II „öffentlicher Belang“ = Flächennutzungsplan (§ 35 III Nr. 1 BauGB)

  • Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 I 1 BauGB)

  • Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 I BauGB)

  • Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO

Gebiet

  • Grds. für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 I 1 BauGB)

  • Außer einzelne Flächen werden ausgenommen (§ 5 I 2 BauGB)

  • Setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs selbst fest (§ 9 VII BauGB)

  • Ist aus dem Flächenplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB)

    • Keine 1:1 Kongruenz erforderlich

    • Aber: Beachtung der Grundkonzeption (= keine gegenteilige Festsetzung; außer: gleichzeitige Änderung gem. § 8 III 1 BauGB)

 

 

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