BayBO Bayerische Bauordnung
Baurecht
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
- 3.als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
- 1.mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
- 2.Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen,
- 3.rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
- 4.ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und
- 3.in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
- 1.Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- 2.Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
- 3.Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
- 1.zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
- 2.zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
- 3.zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens vollwandige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse
- 1.in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2haben, die geöffnet werden können, oder
- 2.an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
Übersicht: Bauplanungsrechtliche Bereiche – Beplanter (§ 30 BauGB) und unbeplanter Innenbereich (§ 31 BauGB) sowie Außenbereich (§ 35 BauGB)
Übersicht mit Definition und Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), unbeplanten Innenbereich (§ 31 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).
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Gebiet / Definition |
Zulässigkeit |
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§ 30 BauGB Geltungs-bereich / unbeplanter Innenbereich
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Qualifizierter Bebauungs-plan |
Gebiet eines Bebauungsplans, der gem. § 30 I BauGB allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die folgenden Festsetzungen enthält:
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Gem. § 30 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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Einfacher Bebauungs-plan |
Gebiet eines Bebauungsplans, der auch nur eine der für einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 I BauGB erforderlichen Angeben nicht enthält (§ 30 III BauGB). |
Gem. § 30 I, III BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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Vorhaben-bezogener Bebauungs-plan |
I.d.R. vom Bauträger erarbeiteter und der Gemeinde vorgeschlagener Bebauungsplan für ein spezifisches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, s. § 12 BauGB. |
Gem. § 30 II BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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§ 34 BauGB Unbeplanter Innenbereich
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Innenbereich = Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 I BauGB). Darüber hinaus fordert die Rspr., dass die Bebauung...
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Gem. § 34 I BauGB zulässig, wenn Vorhaben...
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§ 35 BauGB Außenb-ereich |
Außenbereich = Gesamter Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB liegt (negative Definition). |
Unterteilung:
Privilegierte Vorhaben
Sonstige nicht-privilegiertes Vorhaben
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